Die EU-Wiederherstellungsverordnung, die im August 2024 in Kraft getreten ist, verpflichtet alle Mitgliedstaaten, geschädigte Ökosysteme wie Wälder, Moore, Flüsse und Meere wiederherzustellen, um den Rückgang der Biodiversität zu stoppen sowie den Klimawandel zu bekämpfen. Dazu sollen bis 2050 in allen Ökosystemen, die einer Wiederherstellung bedürfen, Maßnahmen umgesetzt sein. Demnach müssen u.a. sowohl in gewässerbezogenen Lebensraumtypen in einem schlechten Zustand Maßnahmen zur schrittweisen Renaturierung getroffen als auch mindestens 25.000 km Flusskilometer freifließend wiederhergestellt werden. Abzuwarten bleibt, ob sich dadurch positive Effekte auch für den Umsetzungsprozess der EU-Wasserrahmenrichtlinie ergeben. Rückenwind kann die Wasserwirtschaft gut gebrauchen!
Zentrales Element der Verordnung ist der nationale Wiederherstellungsplan, in dem dargelegt wird, mit welchen konkreten Maßnahmen der jeweilige Mitgliedstaat die Ziele der Verordnung erreichen will. Bis September 2026 muss ein entsprechender Entwurf vom jeweiligen Mitgliedstaat bei der EU-Kommission eingereicht werden. Deutschland hat nun einen Entwurf vorgelegt, zu dem bis zum 25.06.2026 unter here Stellung genommen werden kann.
Die agw wird den Entwurf intensiv prüfen und sich mit einer Stellungnahme einbringen.
Further information:
- Online-Beteiligung zum Nationalen Wiederherstellungsplan – Dialog BMUKN
- BMUKN: Nationaler Wiederherstellungsplan für die Natur in Deutschland
- Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (Text von Bedeutung für den EWR)